TÜV-zertifiziert

AGB

§ 1 Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Tortechnik Langhans (Auftragnehmer) gelten für alle Rechtsgeschäfte nach diesem Vertrag mit seinen Vertragspartnern als Verbraucher mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs. Änderungen oder abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen der Firma zur Technik Langhans und dem Auftraggeber individuell vereinbart werden.

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Vertragsumfang wird vor Beginn der Ausführung einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und dem Auftragnehmer bestimmt. Der Auftragnehmer stellt zu diesem Zweck eine Auftragsbestätigung. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für deren Inhalt des Vertrages und den Umfang der geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers ausschlaggebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

In anderen Fällen kommt ein Vertrag auch vor Ort durch Anweisung des Auftraggebers bezüglich Leistungsumfang und/oder Übergabe der zu reparieren Geräte oder Sachen zu Stande.

§ 3 Vergütung

Sofern zwischen den Parteien kein Festpreis vereinbart wird, wird die Vergütung des Auftragnehmers nach Aufwand (Stundenaufwand) zuzüglich verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie zuzüglich Fahrt-und Transportkosten berechnet. Fahrzeiten können je nach Verkehrslage variieren. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.

Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.  Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von mindestens fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedriger Höhe angefallen ist.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag, einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behaftet – Arbeiten steht.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis der Parteien behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten bzw. eingebauten Sachen vor, auch im Rahmen eines so genannten verlängerten Eigentumsvorbehaltes. Dies bedeutet, dass im Falle des Einbaus bzw. Verarbeitung von Teilen des Auftragnehmers mit ihm nicht gehörenden Gegenständen der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes seiner Sachen zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung erwirbt.

§ 5 Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung informiert. Im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an erbrachter Leistung, Geräten und Sachen.

§ 6 Gewährleistung; Nachbesserung

Soweit der erbrachte Leistungsumfang nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder sie nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber erwarten konnte, hat, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der nach Erfüllung berechtigt ist.

Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuerstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und diese Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Ausführung-bzw. Lieferzeit

Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Termin zur Leistungserbringung oder -lieferung vereinbart wurde, sind Leistung-bzw. Liefertermine ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Leistungs-bzw. Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

§ 8 Haftung

Der Auftragnehmer oder sein Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist nicht der vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Verzugshaftungsbeschränkung

Soweit dem Auftragnehmer die Einhaltung von Fristen wegen höherer Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, auf oder ähnliche Ereignisse (Streik oder Aussperrung) nicht möglich ist, verlängern sich die Fristen angemessen.

Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen  ist bei Verzögerung der Leistung die Haftung des Auftragnehmers den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 30 % des Werts der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

§ 10 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

Soweit die Leistung für den Auftragnehmer unmöglich geworden ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Verjährung

Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beginnt mit Abnahme des Werkes.

Dies gilt auch für Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Bestimmungen über Hemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Ausschluss der Aufrechnung

Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind und aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag im Ganzen hiervon unberührt.

Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine Regelung zu ersetzen, die rechtlich und wirtschaftlich der Unwirksamen am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.